Benutzung von Straßen

 

Eine Novelle der StVO tritt am 28.04.2020 in Kraft. Die Neufassung stellt klar, dass Nebeneinanderfahren von Radfahrern auf Straßen grundsätzlich gestattet ist. Nur wenn andere Verkehrsteilnehmer dadurch behindert werden, gilt für Radfahrer die bekannte Einerreihe.
  StVO-Novelle 

 

Benutzungspflicht von Radwegen

Die Benutzung von Radwegen wird durch § 2 der STVO Straßenbenutzung durch Fahrzeuge geregelt:

(4) Mit Fahrrädern muss einzeln hintereinander gefahren werden; nebeneinander darf nur gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas Radwege benutzen.

Bei Verstoß droht Bußgeld

Wer gegen die Nutzungspflicht verstößt und sich erwischen lässt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Gegen einen Bußgeldbescheid kann natürlich Einspruch eingelegt werden. Es kommt dann zur gerichtlichen Prüfung, ob die o.g. drei Voraussetzungen der Benutzungspflicht vorlagen.

Streitpunkt Nutzungspflicht

Wonach entscheidet sich aber grundsätzlich, ob die Gemeinde die Nutzungspflicht rechtmäßig anordnen konnte? Diese Frage – immer den Einzelfall betreffend – beschäftigt die Verwaltungsgerichte öfter, als man vermuten würde. Das Bundesverwaltungsgericht hatte im November 2010 (nach sechsjährigem Verfahren) für eine kurvenarme und übersichtliche Strecke zwischen Leoprechting und Oberisling die Anordnung der Benutzungspflicht als rechtswidrig angesehen:

„Eine Radwegebenutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt.“

Das Bundesverwaltungsgericht wandte sich eindeutig gegen die allgemeine Radwegbenutzungspflicht:

„… folgt zugleich, dass die Annahme der Landesanwaltschaft Bayern nicht zutrifft, Radfahrer seien stets auf einen Radweg zu verweisen, wenn er vorhanden sei, den baulichen Anforderungen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 4 StVO genüge und keine im Einzelfall ungewöhnlich niedrige Gefahrenschwelle bestehe.“

Fazit

Ist ein Radweg vorhanden und wurde die Nutzung durch Beschilderung angeordnet, sollte dieser Radweg auch benutzt werden, wenn dies vom Zustand des Radweges her möglich ist. Sollte – bei Nichtnutzung – ein Bußgeld verhängt werden, empfiehlt es sich, den Zustand des Radweges zu dokumentieren, wenn man als sportlicher Fahrer gerade wegen des schlechten Zustandes auf der Straße fuhr.

Nur am Rande sei darauf hinweisen, dass es zwar keine Obliegenheit gibt, einen Fahrradhelm zu tragen, wenn das Fahrrad als schlichtes Fortbewegungsmittel im Alltagsverkehr genutzt wird. Nach Auffassung verschiedener Gerichte kann aber bei Kopfverletzungen sportlich ambitionierter Radfahrer ein Mitverschulden angenommen werden, wenn diese keinen Helm tragen.

 

 

Wo Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr fahren dürfen Berliner Woche 08/2017

Fahrräder sind Fahrzeuge und Radfahrer deren Fahrzeugführer, mit allen daraus hervorgehenden Rechten und Pflichten. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) enthält spezielle Vorschriften für Radfahrer, die jeder Verkehrsteilnehmer kennen und befolgen muss.
Fahrräder gehören wie alle anderen Fahrzeuge auf die Straße und Fußgänger auf den Gehweg. Doch für diese an sich klare Regel gibt es zahlreiche Ausnahmen. "Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern die Gehwege benutzen", regelt die StVO §2 (5). Alle, die älter sind, dürfen den Gehweg nur zu Fuß benutzen, müssen also vom Fahrrad absteigen. Erwachsene dürfen aber auf ihrem Fahrrad im Schritttempo (etwa vier bis sieben Kilometer pro Stunde) radelnde Kinder begleiten. Auch mit Rollern oder Inlineskatern muss der Gehweg benutzt werden. Weitere Ausnahmen werden ausgeschildert.

Mehr als ein Gehweg
Gehwege müssen nicht generell ausgeschildert werden. Das Gebotsschild "Gehweg" (Zeichen 239) kommt immer dann zum Einsatz, wenn die Verkehrssituation nicht eindeutig ist. Es kann auch durch das Zusatzzeichen "Radfahrer frei" (Zeichen 1022-10) ergänzt werden. Den Radfahrern ist in diesem Fall die Benutzung des Gehwegs, im Schritttempo und unter dem Gebot der Rücksichtnahme, freigestellt. Diese Verkehrszeichenkombination kommt oft bei Fußgängerzonen (mit Zeichen 242.1) zum Einsatz.

Oft wird das Gebotsschild für Geh- und Radweg kombiniert. Das Zeichen 241 schreibt die Benutzung des "Getrennten Rad- und Gehweges" vor, eine senkrechte Linie trennt die Piktogramme Fahrrad und Fußgänger. Das Zeichen 240 mit waagerechter Linie zwischen beiden Piktogrammen schreibt die Benutzung des "Gemeinsamen Geh- und Radweges" vor. Radfahrer haben hier keinen Vorrang und müssen auf Fußgänger Rücksicht nehmen, dazu gehört neben einer angemessenen Geschwindigkeit auch der Sicherheitsabstand. Dass Fußgänger dabei ausschließlich links überholt werden, sollte selbstverständlich sein.

Auf dem klassischen "Radweg" (Zeichen 237) gilt für Radfahrer ab dem elften Lebensjahr, ebenso auf wie mit Zeichen 240 und Zeichen 241 gekennzeichneten Wegen, eine Benutzungspflicht. Beim Überholen darf dann weder auf die Straße noch auf den Gehweg ausgewichen werden! Befindet sich auf dem Radweg eine Baustelle ohne alternative Verkehrswegeleitung, muss der Radfahrer auf den Gehweg ausweichen und vom Rad absteigen. Ist die Benutzung des Radweges nicht durch ein Gebotsschild geregelt, dürfen Radfahrer auch auf die Straße ausweichen. Streng genommen gilt auf Radwegen eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h, Sprinter sollten sich also zügeln und motorisierte Fahrzeuge die (auch theoretisch) schneller unterwegs sind, müssen die Straße benutzen.

Eine weitere Besonderheit bringen Fahrradstraßen (Zeichen 244.1) mit sich. Hier haben Radfahrer Vorrang und alle anderen Fahrzeuge haben sich unterzuordnen. Für alle gilt 30 km/h als Höchstgeschwindigkeit. Die übliche Aufteilung in Fahrbahn und Gehwege bleibt erhalten. Die Straße querende Fußgänger muss ein Radfahrer aber auch hier mit Rücksicht begegnen.

Das Rechtsfahrgebot
Radwege sind nur in Blickrichtung des Verkehrsschildes freigegeben. Wie auf den Straßen gilt auch auf Radwegen aller Art das Rechtsfahrgebot, sofern nicht ein Gebotsschild (Zeichen 237) für die linke Fahrtrichtung aufgestellt ist. "Wenn ein solcher linker Radweg eingerichtet ist, rechts aber keiner, müssen sie sogar links fahren", erklärt der Allgemeiner Deutsche Fahrrad-Club (ADFC). Die Zusatzzeichen "Radverkehr frei" oder "Radfahrer im Gegenverkehr" (Zeichen 1000-33) erlauben das Fahren auf dem linksseitigen Radweg explizit. Verpflichtet ist die Benutzung des linken Radweges nur, wenn das Gebotsschild (Zeichen 237), in Einzelfällen ergänzt mit dem Zusatzzeichen "Beide Richtungen" (Zeichen 1000-31) zum Einsatz kommt. Nutzt ein Radfahrer verbotswidrig den linken Radweg, bleibt das Vorfahrtsrecht gegenüber Kraftfahrzeugen aus Ausfahrten und Nebenstraßen jedoch gewahrt.

Nur das Zusatzzeichen "Radfahrer frei" unter "Verbot der Einfahrt" (Zeichen 267) erlaubt Radfahrern das Benutzen von ausgeschilderten Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung. Ansonsten gilt das Einfahrverbot ebenso für Radfahrer. Auch hier liegt die Betonung auf Straße, die Benutzung der säumenden Gehwege ist Radfahrern in jedem Fall untersagt.

Bleibt für den Radfahrer noch die Straße, sofern ein Verkehrszeichen die Nutzung nicht ausschließt. Hier muss sich der Radler dem fließenden Verkehr unterordnen. Insbesondere auf Hauptverkehrsstraßen werden häufig Schutzstreifen für Radfahrer mit einer unterbrochenen Linie abgeteilt und mit Fahrradpiktogrammen gekennzeichnet. Die Nutzung ist nur mit dem Gebotsschild (Zeichen 237) vorgeschrieben. Da ein parallel verlaufender Gehweg jedoch als Option ausfällt, bleibt dem Verkehrsteilnehmer meist keine Wahl.

 

 

Unfall im Training oder Wettkampf Rechtsanwalt Torsten Klose 06/2013 Quelle: triathlon.de

Wer in seiner Freizeit Sport treibt lebt gesünder. Sehr gut! Aber was sind die Konsequenzen eines Unfalles, welche Kosten sind gedeckt, wofür muss ich als Sportler haften? Leider gibt es hierzu keine kurze und klare Antwort. Gerade dort, wo es einfach sein sollte, wird es kompliziert. Ein kurzer Überblick von Rechstanwalt Torsten Klose versucht Licht in das Dunkel zu bringen.

Eigenschäden

Erst einmal die guten Nachrichten für alle Freizeitsportler: Wer infolge eines Unfalles arbeitsunfähig ist, der hat Anspruch auf Lohnfortzahlung. Wie bei anderen Erkrankungen muss der Arbeitgeber für die Dauer von sechs Wochen den Lohn zu 100 Prozent fortzahlen. Danach gibt es Krankengeld und zwar grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung, wegen derselben Krankheit jedoch längstens für 78 Wochen innerhalb einer Blockfrist von 3 Jahren. Die Höhe des Krankengeldes beträgt 70 % des regelmäßigen beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit aber höchstens 90 % des Nettoarbeitsentgelts.

Hiervon besteht nur dann eine Ausnahme, wenn die Verletzung bei der Ausübung einer besonders gefährlichen Sportart entstanden ist. Was besonders gefährlich ist, haben dann meist die Gerichte zu entscheiden. Bisher wurde aber wohl nur „Kickboxen“ als besonders gefährlich eingestuft.

Die Krankenversicherung übernimmt die Heilbehandlungskosten

Soweit so gut, aber was ist mit Folgekosten? Was passiert, wenn die Unfallfolgen nach 78 Wochen noch nicht ausgeheilt sind?

Hier ist auf ausreichenden Versicherungsschutz zu achten. Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt für Sportunfälle in der Freizeit keine Kosten; es wird eine private Unfallversicherung benötigt. Die positive Nachricht für Vereinssportler: Üblicherweise besteht eine Unfallversicherung, wobei die Versicherungsprämie mit dem Mitgliedsbeitrag gezahlt wird. Die Einzelheiten zu den versicherten Schäden lassen sich schwer zusammenfassen, es kommt immer auf den jeweiligen Versicherungsvertrag an und die Frage, ob z.B. ein Wettkampf im eigenen Bundesland stattfand oder eine Delegation zur Wettkampfteilnahme bestand.

Wer aber sportlich aktiv ist, ohne in einem Verein organisiert zu sein, muss sich um seinen Versicherungsschutz selbst kümmern. Bei einer dauerhaften körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit, erbringt die private Unfallversicherung eine sogenannte Invaliditätsleistung. Die Höhe dieser Leistung errechnet sich aus der vereinbarten Versicherungssumme und dem Grad der unfallbedingten Invalidität. Besteht keine Versicherung, sind die Schäden selbst zu tragen.

Fremdschäden

„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ So will es das Gesetz und das kann schnell teuer werden. Deshalb sollten Freizeitsportler auch hier auf ausreichenden Versicherungsschutz achten, die private Haftpflichtversicherung ist meiner Meinung nach unverzichtbar.

Wird auf einer Trainingsfahrt mit dem Fahrrad z.B. die Vorfahrt missachtet und kommt es zum Unfall, sind die dabei entstandenen Schäden auszugleichen.

Bei Wettkämpfen kommt es zusätzlich noch auf die einzelnen dem Schutz der anderen Teilnehmer dienende Verhaltensregel an. Kommt es also bei einem Wettkampf zu einer Verletzung eines anderen Sportlers und lag das Verhalten des Verletzenden innerhalb dieser Verhaltensregeln, wird eine Haftung nicht zu bejahen sein. Verletzungen im Rahmen der Spielregeln werden – so die Rechtsprechung – von jedem Wettkampfteilnehmer in Kauf genommen.

Erste Hilfe bei Verletzungen

 

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